Thomas F. Gordon über generelle Lizenzkompatibilität
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- Lothar Determan - Software combinations as Derivative works?
OSI Konformität
Bei einer strikten Auslegung der OpenSource Definition, würde die GPL zu den unfreien Lizenzen gezählt werden müssen. Paragraph 8 der GPL gestattet es die GPL so zu beschränken, daß sie ihre Erlaubnisse nur bestimmten Gruppen gewährt, aber dies wäre im Konflikt zu Paragraph 5 der OpenSource Definition. Glücklicherweise gibt es kein Projekt daß von Paragraph 8 der GPL Gebrauch macht, daher sind alle existierenden Projekte unter GPL in Übereinstimmung mit der OpenSource Definition.
Lizenz Typ
Die GPL ist eine wechselseitige Lizenz mit einem starken Copyleft.
Die GPL im Deutschen Recht
Da es sich bei der GPL um ein vorformuliertes Vertragswerk handelt das der Vertagsnehmer nicht beeinflussen kann, ist die GPL in jedem Falle auch zweifelsfrei den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterzuordnen. Die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, daß im Falle von mißverständlichen oder zweideutigen Formulierungen, der Vertragsnehmer nicht benachteiligt werden darf. Daher sind im Zweifel bei der Bedeutung einzelner Klauseln, diese so auszulegen das der Vertragsnehmer nicht benachteiligt wird. Das wiederum bedeutet, daß im Zweifel die Lizenzbedingungen zu Lasten des Lizenzgebers auszulegen sind. Siehe "Die GPL kommentiert und erklärt" von Till Jaeger / Olaf Koglin / Carsten Schulz / Till Kreutzer / Axel Metzger Seite 47.
Der GPL-Text enthält viele mehrdeutige Formulierungen (z.B. in Ziffer 0 bei der Definition "abgeleiteter Werke" und in Ziffer 3 bei der Definition der Lizenz die für die Teile, die über das Kernwerk hinausgehen anzuwenden ist). Dank der Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese immer zu Gunsten des Lizenznehmers auszulegen, was die GPL letztlich wieder zu einer problemfrei nutzbaren Lizenz macht. Im Falle von GPL Ziffer 0 ist daher im Zweifel von einem Sammelwerk auszugehen und im Falle von GPL Ziffer 3 ist daher im Zweifel davon auszugehen, daß über das Kernwerk hinausgehende Teile zwar mitverteilt werden müssen, nicht aber unter GPL, sondern unter einer beliebigen Lizenz. Für die Problematik der Definition von abgeleiteten Werken, siehe "Die GPL kommentiert und erklärt" Seite 67. Für die Entscheidung ob zusätzliche Bestandteile, die zur Kompilation benötigt werden unter die GPL müssen, siehe "Die GPL kommentiert und erklärt" Seite 76.
Wie wir weiter unten zeigen werden, gibt es auch nach US-Recht Bestimmungen, die den Lizenznehmer schützen.
Patente
Die LGPL gewährt eine kostenlose Patent Nutzung aber enthält keine Regeln die dem Projekt helfen sich gegen gerichtliche Angriffe auf Basis von Patenten zu verteidigen.
Die GPL und Sammelwerke im Vergleich zu abgeleiteten Werken
Die FSF (der Herausgeber der GPL) ist sehr eifrig damit zu erklären, daß die GPL nach US-Recht nicht als Vertrag sondern als US Konstrukt "Lizenz" zu sehen ist, siehe auch diesen lwn.net Artikel. Aus diesem Grund darf die GPL nach US-Recht nur Forderungen und Festsetzungen enthalten, die durch US Copyright law Abschnitt 17 Paragraph 106 zugelassen sind. Das Recht eine Definition für den Begriff abgeleitetes Werk zu geben ist nicht unter den Dingen die das US Gesetz erlaubt. Daher sind die gesetzlichen Definitionen für Sammelwerke und abgeleitete Werke des US-Rechts anzuwenden.
Glücklicherweise entstehen die meisten Werke mit der GPL im Zusammenhang mit Sammelwerken bei denen lediglich unabhängige Werke gegeneinander gelinkt werden. Dies ist eindeutig durch die GPL gestattet.
Ein abgeleitetes Werk ist ein Werk in dem ein oder mehrere Werke verwendet werden und bei dem eine ausreichende Menge an Veränderungen aus eigener Schöpfung hinzugefügt wird. Veränderungen, die nur eine geringere eigene Schöpfung enthalten erzeugen kein abgeleitetes Werk, sondern gelten als eine Variante des Originalwerkes. In einem abgeleiteten Werk, daß den Regeln des Gesetzes entspricht, müssen die Änderungen unter die GPL gestellt werden.
Im Gegensatz dazu ist ein Sammelwerk ein Werk das aus der Kombination mehrerer unabhängiger Werke entsteht.
Es ist daher offensichtlich, daß die Bearbeitung eines reinen GPL Werkes typischerweise ein abgeleitetes Werk erzeugt und das die Kombination eines GPL Werkes mit einem anderen Werk unter einer anderen Lizenz typischerweise ein Sammelwerk erzeugt.
Die GPL und die Gemeinschaft
Die GPL ist die erfolgreichste OSS Lizenz. Unvoreingenommene Informationen über die GPL sind dennoch kaum im Netz zu finden. Einige unvoreingenommene Informationen befinden sich in: Lawrence Rosen über die GPL Kapitel 6 und Thomas F. Gordon über generelle Lizenzkompatibilität. Diese Papiere erklären daß sich diverse wichtige Forderungen der GPL im Widerspruch zum Urheberrecht befinden und daher vermutlich nicht einer Überprüfung vor Gericht standhalten werden. Aus diesem Gunde ist es fraglich ob es sinnvoll ist, eine Lizenz mit nicht wirksamen Restriktionen zu verwenden. Seit einigen Jahren gibt es andere wechselseitige (Copyleft) Lizenzen die Restriktionen mit fraglichem Wert vermeiden.
Die GPL in gemeinschaftlichen Projekten/Werken
Die GPL verhindert einen Codefluß von Code unter GPL in andere Werke, selbst wenn diese unter OSI konformen Lizenzen stehen. Die GPL erlaubt jedoch Sammelwerke und daher das Linken gegen andere unabhängige Werke, solange unveränderte oder geringfügig modifizierte Werke verlinkt werden.
Da die GPL die Zusammenarbeit behindert und da die GPL keine Regeln enthält, die dem Projekt helfen sich gegen gerichtliche Angriffe auf Basis von Patenten zu verteidigen, wird die GPL für neue Projekte nicht von der OSSCC empfohlen.
Die GPLv3
Die GPLv3 wurde im Juni 2007 veröffentlicht. Die GPLv3 enthält keine Bestimmungen mehr, die vergleichbar mit Paragraph 8 der GPL wären. Daher ist die GPLv3 eine vollständig OSI konforme Lizenz. Die GPLv3 enthält nun auch Bestimmungen, die dabei helfen sich gegen gerichtliche Angriffe auf Basis von Patenten zu verteidigen. Unglücklicherweise versucht die GPLv3 jedoch weitere Beschränkungen einzuführen, die Sammelwerke verhindern sollen. Da dies mit Hilfe von mehrdeutigen Formulierungen geschieht, ist zu vermuten, daß dadurch ein hohes Risiko entsteht, durch Urheberrechtshalter verklagt zu werden.
Da die GPLv3 die Zusammenarbeit sogar stärker als die GPL behindert, wird die GPLv3 für neue Projekte nicht von der OSSCC empfohlen.
Sie können uns über eine Mail an: info at www.osscc.net kontaktieren.