Würde man dieser Annahme folgen, dann wären aber nicht einmal die BSD Lizenz und die GPL kompatibel zueinander, denn die BSD Lizenz gestattet keine Umlizenzierung des unter der BSD Lizenz stehenden Werkes während die GPL verlangt, daß das resultierende Werk als Ganzes unter die GPL zu stellen sei.
Die Gültigkeit dieser Forderung der GPL geht im US-Fall von der Zulässigkeit der Umdefinition des US-Copyrights aus. Die Zulässigkeit dieser Forderung ist aber nicht gegeben, da die GPL nach US-Recht kein Vertrag sondern eine Lizenz darstellt. Daher stellen Kombinationen eines GPL Werkes mit einem erkennbaren anderen Werk unter einer anderen Lizenz (oder Teilen davon) immer ein zulässiges Sammelwerk dar.
In Europa wird die GPL als Vertrag gesehen der nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu interpretieren ist. Da der Absatz der GPL, der Ziffer 2c) folgt aber mehrdeutig formuliert ist, ist er so zu interpretieren wie es für den Lizenznehmer am günstigsten ist. Das ist in diesem Fall die Annahme eines zulässigen Sammelwerkes.
Daher stellen sowohl in Europa als auch in den USA, Kombinationen eines GPL Werkes mit einem erkennbaren anderen Werk unter einer anderen Lizenz (oder Teilen davon) ein zulässiges Sammelwerk dar, sofern sich die zulässigen Forderungen der beteiligten Lizenzen unter der Annahme eines Sammelwerkes nicht widersprechen. Unter diesen Randbedingungen kommen wir zu folgender Einschätzung für die Kompatibilität zur GPLv2:
In einem Sammelwerk gelten die Bestimmungen der GPL nur für den unter der GPL stehenden Anteil. Dies gilt speziell auch für das Verbot der Einführung von über die Regelungen der GPL hinausgehenden Beschränkungen. Daher ist es in einem Sammelwerk unerheblich ob die Bestimmungen einer anderen beteiligten Lizenz nicht die Forderungen der GPL erfüllen. Relevant für die Zulässigkeit des Sammelwerks ist nur ob sich die Kombination der Forderungen der beteiligten Lizenzen erfüllen läßt.
Unter diesen Randbedungungen fällt dann auf, daß bei der Vermischung von MPL-Code bzw. CDDL-Code mit GPL-Code nur ein unbedeutender Unterschied zur Vermischung von BSD-Code mit GPL-Code verbleibt:
MPL-Code bzw. CDDL-Code muß in eigenständigen Dateien verbleiben, während BSD-Code in eine gemeinsame Datei mit dem GPL-Code kopiert werden darf, sofern dabei der BSD-Header mitkopiert wird.
Die Schlußfolgerung daraus ist, daß wenn es überhaupt rechtlich zulässig ist BSD-Code mit GPL-Code zu vermischen, dann ist dies mit der ursrprünglichen Fassung der BSD-Lizenz und der aktuellen Fassung gleichermaßen möglich.
Eine Mail von Theo de Raadt vom 12. September 2007 belegt, daß zumindest eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von BSD-Autoren gibt, die einer Umlizenzierung zur GPL ihre Zustimmung verweigern. Nach dem Erscheinen dieser Mail wurden alle GPL-Header aus Dateien im Linux Kern entfernt die ihren Ursprung in einem der *BSD-UNIX Varianten haben und bei denen der Bearbeiter für die Linux-Portierung nicht auch zugleich der Hauptautor des betreffenden Codes ist. Wie man daraus erkennen kann, wird die fehlende Brechtigung zur Umlizenzierung von BSD-Code inzwischen auch vom Linux-Kernel-Projekt anerkannt.
Das Buch Die GPL kommentiert und erklärt stammt vom März 2005. Wir gehen daher davon aus, daß die Autoren dieses Buches den Behauptungen der FSF vertraut haben ohne eigene Rechtsrecherchen anzustellen.